Eine Gleichstellungsbeauftragte ist von der Ausübung ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) bei Personalangelegenheiten in ihrer Dienststelle ausgeschlossen, wenn sie von diesen selbst betroffen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (18.7.2024, Az. 5 C 14.22).
Der Fall: Die Gleichstellungsbeauftragte eines Jobcenters hatte sich auf mehrere Stellen beworben. Daraufhin hatte der Geschäftsführer des Jobcenters, der die Auswahlverfahren durchführte, statt der Gleichstellungsbeauftragten ihre Stellvertreterin einbezogen.
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