Der Fall: Eine mit 30 Stunden pro Woche beschäftigte Klinikärztin wurde im Dienstplan regelmäßig von Montag bis Freitag für 6 Stunden von 7:30 bis 13:30 eingeteilt. Meistens arbeitete sie jedoch länger. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz hätte sie 30 Minuten Pause machen müssen.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Die elektronische Zeiterfassung hilft bei Streit über die Bezahlung der Arbeitszeit
Vor allem am Ende des Arbeitsverhältnisses kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachträglich die Vergütung für vorgeschriebene und angeblich nicht genommene Pausen verlangen. Dieses Risiko ist besonders groß bei Teilzeitkräften, denen nur aufgrund von Überstunden eine Pause zusteht. Das zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.2.2025, Az. 5 AZR 51/24.
