Wichtig ist dabei die Erkenntnis, dass sich die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht 1 : 1 in eine Abfindung umsetzen lässt. Allerdings ist es andererseits auch nicht so, dass insoweit gar kein Zusammenhang bestünde. Es handelt sich aber nur um ein Element unter vielen anderen.
SCHWERPUNKTTHEMA
Die Abfindung – letztlich geht es ums Geld
Egal, wie ein*e Dienstgeber*in eine Kündigung begründet – am Ende geht es meist um eine Abfindung. Da macht die betriebsbedingte Kündigung keine Ausnahme. In der Praxis drehen sich daher die meisten Kündigungsschutzprozesse letztlich um die Abfindung. Kaum ein Kündigungsschutzprozess endet tatsächlich mit einer Weiterbeschäftigung des*der betroffenen Mitarbeitenden – obwohl das eigentlich die vom Gesetzgeber vorgesehene Folge eines gewonnenen Prozesses wäre.