Vorsitzende mogelt bei der Arbeitszeiterfassung
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einen 11-köpfigen Betriebsrat. Die Vorsitzende ist seit 2015 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Seit Anfang 2023 kam es im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten und der Zeiterfassung zu Konflikten. Die Betriebsratsvorsitzende kam der Weisung des Arbeitgebers, ihre Tätigkeit vor Ort zu erbringen, nicht nach. Sie wurde abgemahnt. Auch zu einem Personalgespräch erschien sie nicht. Gestritten wurde auch über Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit. § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz gewährt einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist. Dazu legte die Vorsitzende Unterlagen vor, die nicht alle ihre in der elektronischen Zeiterfassung aufgezeichneten Arbeitszeitüberschreitungen enthielten, obwohl diese für den Freizeitausgleich maßgebend sind.
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