Aktuelles Urteil

Der*Die Arbeitgeber*in kann auch dem*der MAV-Vorsitzenden kündigen

Als Mitglied der MAV haben Sie besonderen Kündigungsschutz. Sie können nur aus wichtigem Grund fristlos entlassen werden (§ 19 Abs. 1 MAVO, § 21 MVG-EKD). Das heißt aber nicht, dass Sie absolut unkündbar sind. Sogar Vorsitzende des Gremiums können entlassen werden, wie der folgende Fall zeigt. Er spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist auf Sie aber übertragbar (Arbeitsgericht Köln, 8.8.2024, Az. 6 BV 25/24).

Maria Markatou

24.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Vorsitzende mogelt bei der Arbeitszeiterfassung

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einen 11-köpfigen Betriebsrat. Die Vorsitzende ist seit 2015 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Seit Anfang 2023 kam es im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten und der Zeiterfassung zu Konflikten. Die Betriebsratsvorsitzende kam der Weisung des Arbeitgebers, ihre Tätigkeit vor Ort zu erbringen, nicht nach. Sie wurde abgemahnt. Auch zu einem Personalgespräch erschien sie nicht. Gestritten wurde auch über Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit. § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz gewährt einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist. Dazu legte die Vorsitzende Unterlagen vor, die nicht alle ihre in der elektronischen Zeiterfassung aufgezeichneten Arbeitszeitüberschreitungen enthielten, obwohl diese für den Freizeitausgleich maßgebend sind.

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