Die Amtszeit endet – Ihre geordnete Vorbereitung beginnt rechtzeitig
Das Amt als Betriebsrat endet formal mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl bzw. dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats. Doch die Vorbereitung auf diesen Moment sollte bereits einige Wochen vorher beginnen. Betrachten Sie es wie das Finale eines wichtigen Projekts. Jetzt geht es darum, die eigene Arbeit so zu dokumentieren, dass andere sie nahtlos fortführen können. Nutzen Sie dazu die Checkliste am Ende des Beitrags.
Je klarer Sie diese Punkte für sich und Ihre Nachfolger aufbereiten, desto einfacher wird der Start für das neue Gremium.
Die reibungslose Übergabe als letzte Amtspflicht
Ein Betriebsrat ist keine Ansammlung von Einzelkämpfern, sondern ein Gremium. Alle Unterlagen, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erhalten oder erstellt haben, sind Eigentum des Betriebsrats, nicht Ihr persönliches. Dazu gehören z. B. Protokolle, Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder Entwürfe von Betriebsvereinbarungen. Übergeben Sie diese vollständig und geordnet an den Vorsitzenden oder direkt an Ihren Nachfolger, wenn Ihr Amt beendet ist.
Übergeben Sie Material und Daten
Übergeben Sie alle Gegenstände, die Sie erhalten haben, z. B. Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz oder Fachzeitschriften.
Löschen Sie – falls überhaupt vorhanden – alle noch auf Ihren privaten Endgeräten gespeicherten Daten und Dateien, soweit diese mit der Betriebsratsarbeit zu tun haben. Das gilt sinngemäß auch für Onlinezugänge, etwa zu juristischen Datenbanken.
Suchen Sie das Gespräch
Der wohl wichtigste Teil der Übergabe ist jedoch der persönliche Austausch. Nehmen Sie sich Zeit für ein Gespräch mit dem neuen Betriebsratsmitglied, das Ihre Aufgaben übernimmt, bzw. mit den neuen Betriebsräten. Erklären Sie die Hintergründe aktueller Themen, weisen Sie auf mögliche Fallstricke hin und teilen Sie Ihre Erfahrungen.
Dies ist weniger eine persönliche Gefälligkeit, sondern vielmehr eine wesentliche Pflicht, die sich aus der organschaftlichen Stellung des Betriebsrats ergibt. Ein gut informierter Nachfolger muss das Rad nicht neu erfinden. So kann er die Interessen der Belegschaft vom ersten Tag an wirksam vertreten.
Wenn Sie nicht wiedergewählt wurden …
Nicht immer ist der Abschied aus dem Betriebsrat freiwillig. Haben Sie zwar kandidiert, wurden aber nicht gewählt, sind Sie verständlicherweise enttäuscht.
Setzen Sie trotzdem auf einen professionellen Abgang und unterstützen Sie den neuen Betriebsrat, soweit möglich und gewünscht.
Nach dem Amt: Was sich für Sie persönlich ändert
Mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat ändert sich Ihr Status im Betrieb fundamental. Sie sind wieder „normaler“ Arbeitnehmer bzw. „normale“ Arbeitnehmerin. Das hat wesentliche Konsequenzen:
1. Der besondere Kündigungsschutz entfällt – aber nicht sofort!
Während Ihrer Amtszeit genießen Sie nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Schutz vor ordentlichen Kündigungen. Dieser Schutz endet nicht abrupt. Das Gesetz gewährt Ihnen einen sogenannten nachwirkenden Kündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr nach Ihrer Amtszeit. Innerhalb dieses Jahres ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber weiterhin unzulässig.
Achtung: Dieser Schutz bewahrt Sie nicht vor einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund. Fristlos kann einem Betriebsratsmitglied aber nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nichtbetriebsratsmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre (Bundesarbeitsgericht (BAG), 27.9.2001, Az. 2 AZR 487/00). Dieses Urteil ist zwar schon etwas älter, gilt aber nach wie vor.
Zwar kann der Arbeitgeber nach Ablauf des Schutzjahres wieder eine ordentliche Kündigung aussprechen, sofern diese sozial gerechtfertigt ist (z. B. aus betriebsbedingten Gründen). Wie das BAG in ständiger Rechtsprechung klarstellt, darf die Kündigung aber niemals eine Maßregelung für Ihre frühere Betriebsratstätigkeit sein.
2. Was gilt, wenn Sie bisher freigestellt waren?
Für ehemals freigestellte Betriebsratsmitglieder ist die Rückkehr in den betrieblichen Alltag eine besondere Herausforderung. Sie kehren nach oft langer Abwesenheit wieder an einen regulären Arbeitsplatz zurück. Die (Wieder-)Einbindung in „normale“ Arbeitsabläufe und die (Wieder-)Integration in betriebliche Hierarchien fallen nicht immer leicht.
Sie haben einen Anspruch darauf, eine Tätigkeit zu erhalten, die gleichwertig ist mit der, die vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erreicht haben. Maßstab ist also nicht zwingend Ihr alter Arbeitsplatz von vor 4, 8 oder mehr Jahren, sondern die Position, die Sie heute innehaben würden, wenn Sie im Betrieb Karriere gemacht hätten. Auch Ihr Arbeitsentgelt darf nicht geringer sein.
Doch was ist, wenn sich die Technik und die Arbeitsabläufe in der Zwischenzeit rasant weiterentwickelt haben? Hier trifft den Arbeitgeber eine wichtige Pflicht: Er muss Ihnen die Teilnahme an den erforderlichen betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen, damit Sie das Fachwissen für die neue, gleichwertige Position erwerben können. Dieser Anspruch auf Weiterbildung ist entscheidend, um beruflich wieder Fuß zu fassen.
3. Die Schweigepflicht bleibt bestehen
Sie haben während Ihrer Amtszeit Einblicke in sensible Daten und Vorgänge erhalten, etwa in Personalangelegenheiten oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers. Die gesetzliche Schweigepflicht nach § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wirkt über das Ende Ihrer Amtszeit hinaus. Die Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die Ihnen als solche bekannt wurden, bleibt streng untersagt und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.