Klarheit brachte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2018, das Ihr Arbeitgeber auch heute noch anzuwenden hat (Urt. v. 13.12.2018, Az. 2 AZR 378/18).
Der Fall: Im Mittelpunkt der Entscheidung stand eine sogenannte Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer. Bei einer Änderungskündigung beendet der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und verbindet die Kündigung zugleich mit dem Angebot, die Tätigkeit zu veränderten Bedingungen fortzusetzen.