Urteile/Recht

Der Initiator einer Betriebsratswahl ist geschützt – aber ohne Weiterbeschäftigungsanspruch

Gewählte Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Das Gleiche gilt aber auch für Initiatoren einer Betriebsratswahl, die unter Umständen später gar nicht gewählt werden oder gar nicht erst zur Wahl stehen. Auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung greifen diese Kündigungsschutzregeln. Doch wie weit geht dieser Kündigungsschutz noch? Eine Antwort auf diese sehr spannende Frage gibt das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 19.1.2024, Az. 7 GLa 2/24).

Arno Schrader

01.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall

Im Zentrum des Falls stand ein Unternehmen im Bereich der Cybersicherheit, das keinerlei Büros oder Betriebe hatte. Alle Arbeitnehmer waren ausschließlich im Homeoffice tätig. Schließlich wollte ein Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen. Der Arbeitnehmer verdiente jährlich 135.000 € zuzüglich Provisionszahlungen. Er gab eine öffentlich beglaubigte Erklärung ab, dass er als sogenannter Vorfeld-Initiator Vorbereitungshandlungen für eine Betriebsratswahl vornehmen würde. Insbesondere wollte er eine erste Wahlversammlung vorbereiten und dazu einladen.

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