Wissenswert

Denken Sie daran: Sie dürfen in die Liste schauen!

Viele Schwerbehindertenvertretungen zögern, wenn es darum geht, Einsicht in die Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zu verlangen. Besteht hier wirklich ein Anspruch? Oder muss erst ein konkreter Anlass vorliegen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Fragen längst in einem Urteil für einen Betriebsrat eindeutig beantwortet und damit auch Ihre Rechte als Schwerbehindertenvertretung gestärkt (Beschl. v. 9.5.2023, Az. 1 ABR 14/22).

Arno Schrader

20.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber hatte sich geweigert, dem Betriebsrat Einsicht in eine anonymisierte Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zu gewähren. Begründung: Es gebe aktuell keinen konkreten Anlass. Der Betriebsrat sah das anders – und bekam recht.

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