Wissenswert

Denken Sie an die Teilzeit nach § 164 Abs. 5 SGB IX

Viele schwerbehinderte Beschäftigte stoßen im Arbeitsalltag an Belastungsgrenzen – körperlich, psychisch oder organisatorisch. Doch kaum jemand weiß: Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben einen eigenständigen Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitszeitreduzierung. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 164 Abs. 5 Satz 2 SGB IX.

Arno Schrader

21.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Dort heißt es: „Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.“

Anders als bei der allgemeinen Teilzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kommt es also nicht auf die Betriebsgröße oder eine Fristsetzung an, sondern allein auf die gesundheitliche Situation.

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