Dort heißt es: „Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.“
Anders als bei der allgemeinen Teilzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kommt es also nicht auf die Betriebsgröße oder eine Fristsetzung an, sondern allein auf die gesundheitliche Situation.