ARBEITSRECHT
Dauer der Probezeit muss bei Befristung angemessen sein
Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Probezeit vereinbart werden, wenn diese im Verhältnis zur Art der Tätigkeit und zur Dauer der Befristung angemessen ist. Sonst ist die Vereinbarung unwirksam (Bundesarbeitsgericht (BAG), 5.12.2024, Az. 2 AZR 275/23). Das TzBfG gilt über § 30 Abs. 1 TVöD auch im öffentlichen Dienst.
Maria Markatou
07.04.2025
·
2 Min Lesezeit
§ 15 Abs. 3 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrags
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
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