Der Fall: Ein Serviceberater/Kfz-Meister arbeitete seit 1.9.2022 in einem Autohaus, zunächst zur Probe bis zum 28.2.2023. Bis zu diesem Datum war der Arbeitsvertrag befristet. Es wurde vereinbart, dass während der Probezeit das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.10.2022 zum 11.11.2022.
ARBEITSRECHT
Dauer der Probezeit darf nicht deckungsgleich mit Befristung sein
Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Probezeit vereinbart werden. Sie muss aber im Verhältnis zur Art der Tätigkeit und zur Dauer der Befristung angemessen sein, sonst ist die Vereinbarung unwirksam (Bundesarbeitsgericht, 5.12.2024, Az. 2 AZR 275/23). § 15 Abs. 3 TzBfG ist auch von kirchlichen Arbeitgebenden zu beachten. Und damit auch von Ihnen, denn Sie bestimmen bei der Einstellung ja mit.