AKTUELLES URTEIL

Datenschutz: bei Kontrollverlust Schadenersatz

Das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die Ansprüche an den Datenschutz in Dienststellen und Unternehmen verschärft. Schon der Einsatz einer Personalsoftware bzw. eine voreilige Datenübertragung kann zur datenschutzrechtlichen Falle werden und damit zum Einfallstor für Schadenersatzansprüche (Bundesarbeitsgericht (BAG), 8.5.2025, Az. 8 AZR 209/21).

Maria Markatou

06.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Bei einem Arbeitgeber wurde eine Personalverwaltungssoftware genutzt. 2017 testete der Unternehmenskonzern, zu dem der Arbeitgeber gehörte, die Software „Workday“ als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem. Der Arbeitgeber übertrug dazu personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers aus der bis dahin genutzten Software an die Konzernobergesellschaft. Dieser Test war in einer Betriebsvereinbarung genau geregelt worden. Der Arbeitgeber übermittelte aber mehr Daten als vorgesehen. Der Arbeitnehmer machte daraufhin nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schadenersatz wegen einer Verletzung der DSGVO in Höhe von 3.000 € geltend.

Wichtig: Dienstvereinbarungen verpflichten

Überschreitet Ihr*e Dienstgeber*in eine Dienstvereinbarung bzw. hält er*sie diese nicht ein, dann können Sie als MAV das von ihr*ihm verlangen und auch gerichtlich durchsetzen. Die Dienstvereinbarung ist ein Vertrag, der eingehalten werden muss!

Schadenersatz ja, aber nicht so hoch

Das Urteil: Der Arbeitgeber hat sich tatsächlich schadenersatzpflichtig gemacht. Allerdings sprach das BAG dem Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 200 € zu. Der Arbeitgeber habe andere als in der Betriebsvereinbarung festgelegte Daten übertragen, das war nicht erforderlich. Dadurch hat der Arbeitnehmer einen Kontrollverlust über diese Daten erlitten. Hierfür steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu.

Fazit: Passen Sie auf Ihre Daten auf

Natürlich sind 200 € viel weniger als 3.000 €, aber dennoch wurde dem Arbeitgeber im Fall aufgezeigt, dass er sich nicht richtig verhalten hat. Als MAV gehört es zu Ihren allgemeinen Aufgaben zu überwachen, dass Dienstgebende gegenüber den Beschäftigten geltendes Recht einhalten. Dazu zählt z. B. die DSGVO, aber auch Tarifverträge und Dienstvereinbarungen.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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