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Das zu schlecht bezahlte Betriebsratsmitglied

Ende Juli 2024 ist die Reform der Betriebsratsvergütung in Kraft getreten. Seitdem ist das Benachteiligungsverbot durch einen Mindestvergütungsanspruch ergänzt worden. So darf das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer bemessen werden als das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit betriebsüblicher Entwicklung. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form diese Regelungen für Sie als Schwerbehindertenvertretung Auswirkungen haben.

Arno Schrader

19.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Ob diese Neuerung überhaupt viel in der Praxis bringen wird, bleibt abzuwarten. In einem Fall, den das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, wurde das Betriebsratsmitglied tatsächlich zu schlecht bezahlt (Urt. v. 17.3.2023, Az. 10 Sa 923/22). Gleiches würde für Sie als Schwerbehindertenvertretung entsprechend gelten.

Der Fall: Der Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall war Unternehmensberater bei einer großen Beratungsfirma. Er arbeitete im Projektgeschäft und war gleichzeitig nicht freigestelltes Mitglied im Betriebsrat. Wegen seiner Betriebsratstätigkeit ging er in der internen Projektzuteilung immer häufiger leer aus. Die Folge dessen war, dass er in den jährlich stattfindenden Beförderungsrunden keine Berücksichtigung fand.

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