Ob diese Neuerung überhaupt viel in der Praxis bringen wird, bleibt abzuwarten. In einem Fall, den das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, wurde das Betriebsratsmitglied tatsächlich zu schlecht bezahlt (Urt. v. 17.3.2023, Az. 10 Sa 923/22). Gleiches würde für Sie als Schwerbehindertenvertretung entsprechend gelten.
Der Fall: Der Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall war Unternehmensberater bei einer großen Beratungsfirma. Er arbeitete im Projektgeschäft und war gleichzeitig nicht freigestelltes Mitglied im Betriebsrat. Wegen seiner Betriebsratstätigkeit ging er in der internen Projektzuteilung immer häufiger leer aus. Die Folge dessen war, dass er in den jährlich stattfindenden Beförderungsrunden keine Berücksichtigung fand.