AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Das sind Ihre Möglichkeiten in Sachen Gleichstellung

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Die Umsetzung dieses Grundsatzes wird sowohl durch das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 GG) als auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gefordert. Zudem verbietet Art. 3 Abs. 3 GG, „jemanden wegen seines Geschlechts“ zu benachteiligen. Diese Vorschriften verpflichten Ihren Arbeitgeber zur Gleichstellung. Er muss durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Gleichberechtigung tatsächlich realisiert und gelebt wird. Das gilt auch und insbesondere im Hinblick auf das Gehalt. Denn immer noch verdienen Arbeitnehmerinnen weniger als vergleichbare Arbeitnehmer. Setzen Sie sich dafür ein, dass sich das ändert.

Friederike Becker-Lerchner

14.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Immer noch fehlt es häufig an tatsächlicher Gleichberechtigung

Als Betriebsrat treffen Sie vor allem Überwachungspflichten. Durch § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz werden die grundgesetzlichen Regelungen für das Arbeitsleben konkretisiert. Sie werden zudem durch weitere Differenzierungs- bzw. Diskriminierungsverbote ergänzt. Sie haben neben der Überwachungsverpflichtung auch ein Überwachungsrecht. Sie können also unabhängig von einem konkreten Anlass oder von einem konkreten Verdacht prüfen, ob Ihr Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz, beispielsweise im Hinblick auf die Entgeltgestaltung, einhält. Haben Sie dabei auch das Entgelttransparenzgesetz im Blick. Ihr Ziel von Aktivitäten auf dem Gebiet der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sollte es sein, durch entsprechende betriebliche Regelungen mit Ihrem Arbeitgeber ein bestehendes Ungleichgewicht der Chancen von Frauen und Männern zu beseitigen. Am besten regeln Sie das in einer Betriebsvereinbarung.

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