Immer noch fehlt es häufig an tatsächlicher Gleichberechtigung
Als Betriebsrat treffen Sie vor allem Überwachungspflichten. Durch § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz werden die grundgesetzlichen Regelungen für das Arbeitsleben konkretisiert. Sie werden zudem durch weitere Differenzierungs- bzw. Diskriminierungsverbote ergänzt. Sie haben neben der Überwachungsverpflichtung auch ein Überwachungsrecht. Sie können also unabhängig von einem konkreten Anlass oder von einem konkreten Verdacht prüfen, ob Ihr Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz, beispielsweise im Hinblick auf die Entgeltgestaltung, einhält. Haben Sie dabei auch das Entgelttransparenzgesetz im Blick. Ihr Ziel von Aktivitäten auf dem Gebiet der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sollte es sein, durch entsprechende betriebliche Regelungen mit Ihrem Arbeitgeber ein bestehendes Ungleichgewicht der Chancen von Frauen und Männern zu beseitigen. Am besten regeln Sie das in einer Betriebsvereinbarung.
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