SCHWERPUNKTTHEMA
Das sind die Rechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen
Datenschutz ist ein hoch sensibles und im Arbeitsrecht auch hoch kompliziertes Thema. Schließlich muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin jede Menge Daten erheben, um das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß abwickeln zu können. Denn ohne entsprechende Daten könnte Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin kein Gehalt auszahlen oder Entgeltfortzahlung leisten, geschweige denn eine Abfindung berechnen. Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin ist allerdings grundsätzlich verpflichtet, so wenige Daten wie möglich zu erheben. Was das für Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Praxis bedeutet, lesen Sie im Folgenden.
Friederike Becker-Lerchner
17.03.2026
·
4 Min Lesezeit
Diese Daten darf Ihr Arbeitgeber erheben
Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin darf lediglich die personenbezogenen Daten von Ihnen und Ihren Kollegen erheben und speichern, die er/sie benötigt, um das jeweilige Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Welche das sind, regelt § 26 Abs. 1 BDSG.
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