AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Das kann Ihren Kolleginnen und Kollegen bei alten Tarifverträgen passieren

Seit dem 1.1.2018 ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds mit 15 % des Umwandlungsbetrags zu bezuschussen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Tarifverträge können von dieser Regelung abweichen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt mit dieser Entscheidung, was das für vor dem 1.1.2018 geschlossene Tarifverträge heißt (11.3.2025, Az. 3 AZR 53/24).

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Tarifvertrag sieht keinen Zuschuss vor

Der Fall: Es ging um einen bei einem Kreis beschäftigten Sachbearbeiter. Dieser hatte auf Grundlage des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst vom 1.1.2003 mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart und verlangte nun den 15-%-Zuschuss.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Und zwar mit der Begründung, dass der Tarifvertrag keinen Zuschuss vorsah. In den ersten beiden Instanzen war die Klage des Arbeitnehmers – anders als vor dem BAG – erfolgreich.

Arbeitgeber muss nicht zahlen

Die Entscheidung: Das Gericht sprach dem Beschäftigten keinen Arbeitgeberzuschuss zu. Das begründeten die Richter damit, dass Tarifverträge sowohl den Anspruch auf Entgeltumwandlung als auch den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss ausschließen können (§ 19 BetrAVG).

Regelt ein auf Ihren Betrieb bzw. Ihr Unternehmen anwendbarer Tarifvertrag die Entgeltumwandlung, ohne Aussagen über einen eventuellen Arbeitgeberzuschuss zu machen, muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einen solchen Zuschuss nicht leisten. Der Ausschluss eines solchen Zuschusses muss nach Ansicht der Richter darüber hinaus auch nicht ausdrücklich im Tarifvertrag erfolgen.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass das auch für vor dem 1.1.2018 geschlossene Tarifverträge gelte.

Sollte der Fall Relevanz für Ihre Kolleginnen und Kollegen haben, weisen Sie sie auf die Entscheidung hin.

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