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Das ist Ihr besonderer Schutz als Vertrauensperson oder Stellvertreter

Sie können sich nur dann optimal auf Ihre Arbeit konzentrieren, wenn Sie sich keine Sorgen um Repressalien vonseiten der Unternehmensleitung machen müssen. Immerhin: Eine Entlassung brauchen Sie kaum zu befürchten. Als Vertrauensperson genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz.

Britta Schwalm

01.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, gilt § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch für die Mitglieder einer Schwerbehindertenvertretung (§§ 179 Abs. 3, 180 Abs. 6 SGB IX). Ihr besonderer Kündigungsschutz als Schwerbehindertenvertretung begann genau genommen bereits mit Ihrer Aufstellung als Wahlbewerber. Er endet ein Jahr nach Ende Ihrer Amtszeit (gemäß § 15 Abs. 1 und 3 KSchG). Für nicht gewählte Wahlbewerber wirkt der Kündigungsschutz ebenfalls nach, und zwar für sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Nur diese Kündigungen sind möglich

Während Ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit ist Ihre ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen aus drei Gründen ordentlich kündigen:

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