Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, gilt § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch für die Mitglieder einer Schwerbehindertenvertretung (§§ 179 Abs. 3, 180 Abs. 6 SGB IX). Ihr besonderer Kündigungsschutz als Schwerbehindertenvertretung begann genau genommen bereits mit Ihrer Aufstellung als Wahlbewerber. Er endet ein Jahr nach Ende Ihrer Amtszeit (gemäß § 15 Abs. 1 und 3 KSchG). Für nicht gewählte Wahlbewerber wirkt der Kündigungsschutz ebenfalls nach, und zwar für sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Nur diese Kündigungen sind möglich
Während Ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit ist Ihre ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen aus drei Gründen ordentlich kündigen:
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