PRAXISWISSEN

Das gilt für die Beschäftigten bei der mobilen Arbeit

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist ohne Einschränkung auch auf mobile Arbeitsverhältnisse anwendbar. Ein Telearbeitnehmer bzw. eine Telearbeitnehmerin bleibt Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin des Betriebs. Deshalb sind Sie als Betriebsrat für ihn/sie genauso zuständig wie für die Kollegen, die vor Ort in Ihrem Betrieb arbeiten. Telearbeiter sind sogar ausdrücklich im Gesetz als Arbeitnehmer genannt, für die Sie als Betriebsrat zuständig sind (§ 5 Abs. 1 BetrVG).

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitsschutzregeln gelten auch am Heimarbeitsplatz

Auch der mobile Arbeitsplatz eines Telearbeitnehmers ist ein betrieblicher Arbeitsplatz. Deshalb muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin auch hier alle arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und Sie als Betriebsrat dürfen diese auch kontrollieren (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Zutrittsrechte Ihres Arbeitgebers problematisch

Ein Problem, das sich in der Praxis immer mal wieder ergibt, sind die Zutrittsrechte Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin. Schließlich darf er/sie die Wohnung eines Kollegen bzw. einer Kollegin nicht so ohne Weiteres betreten. Der mobil Arbeitende könnte dies mit Hinweis auf die Unverletzlichkeit der Wohnung verweigern. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte Ihr Arbeitgeber (und unter Umständen auch Sie) die Zutrittsrechte und den eventuellen Umfang dieser ausdrücklich vereinbaren.

Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten

Generell gelten auch bei der mobilen Arbeit die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Zu bedenken sind deshalb die folgenden Grenzen: Die werktägliche Höchstgrenze der Arbeitszeit beträgt – zurzeit noch – 10 Arbeitsstunden. Das könnte sich sehr bald ändern, da die neue Bundesregierung eine wöchentliche Höchstarbeitszeit plant. Dann käme es lediglich darauf an, dass diese nicht überschritten wird. Die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung dieser täglichen Arbeitszeit sind mindestens 11 Stunden. Daneben besteht das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Das gilt für die Erreichbarkeit in der Freizeit des Beschäftigten

Die tatsächliche Inanspruchnahme Ihres Kollegen bzw. Ihrer Kollegin, etwa wenn diese ein dienstliches Telefonat während ihrer Freizeit führen oder eine E-Mail bearbeiten, gilt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Das Thema der ständigen Erreichbarkeit ist auch in anderen Bereichen des Arbeitslebens ein vielerorts diskutiertes Thema.

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die viel Aufsehen erregt hat, hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch in der Freizeit verpflichtet sein kann, dienstliche Nachrichten, insbesondere zur Arbeitszeit und zu Einsatzzeiten, zu lesen (BAG, 23.8.2023, Az. 5 AZR 349/22).

Das heißt, es gilt nicht mehr ohne Weiteres, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen während ihrer Freizeit gar nicht erreichbar sein müssen. Allerdings bleibt der Grundsatz bestehen. Ihr Arbeitgeber müsste also im Zweifel die Notwendigkeit der Störung darlegen können. Es muss sich also um eine wichtige, zum jeweiligen Zeitpunkt zu regelnde Angelegenheit handeln.

Das ist im Hinblick auf die mobile Arbeit u. U. allerdings noch schwieriger. Schließlich verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeit und Beruf. Ihr Arbeitgeber sollte deshalb daran denken und im Zweifel müssen Sie ihn auch darauf hinweisen, dass eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten daher in der Regel zu Überstunden führt. Am besten einigt sich Ihr Arbeitgeber mit den Kolleginnen und Kollegen, die mobile Arbeit leisten, auf feste Zeiten, zu denen der Kollege/die Kollegin für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin erreichbar ist.

Was Sie zur Ruhezeit bei mobiler Arbeit wissen sollten

Auch die Ruhezeit ist bei der mobilen Arbeit einzuhalten. Sollte eine Kollegin z. B. zwischen 22 Uhr und 22.30 Uhr noch dienstlich telefonieren oder E-Mails bearbeiten, verschiebt sich das Ende des Arbeitstags auf 22.30 Uhr. Danach ist die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten (§ 4 ArbZG). Das hat zur Folge, dass der Arbeitsbeginn am nächsten Tag nicht vor 9.30 Uhr erfolgen darf.

! Achtung: Freiwilligkeit ist unerheblich

Es kommt immer wieder vor, dass Kolleginnen und Kollegen außerhalb der Arbeitszeit von sich aus und also freiwillig tätig werden. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch für sie das ArbZG gilt und sie die 11-stündige Ruhezeit einzuhalten haben.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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