PRAXISWISSEN

Das gilt für die Beschäftigten bei der mobilen Arbeit

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist ohne Einschränkung auch auf mobile Arbeitsverhältnisse anwendbar. Ein Telearbeitnehmer bzw. eine Telearbeitnehmerin bleibt Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin des Betriebs. Deshalb sind Sie als Betriebsrat für ihn/sie genauso zuständig wie für die Kollegen, die vor Ort in Ihrem Betrieb arbeiten. Telearbeiter sind sogar ausdrücklich im Gesetz als Arbeitnehmer genannt, für die Sie als Betriebsrat zuständig sind (§ 5 Abs. 1 BetrVG).

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitsschutzregeln gelten auch am Heimarbeitsplatz

Auch der mobile Arbeitsplatz eines Telearbeitnehmers ist ein betrieblicher Arbeitsplatz. Deshalb muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin auch hier alle arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und Sie als Betriebsrat dürfen diese auch kontrollieren (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

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