Sie dürfen im Hinblick auf die Vergütung weder bessergestellt noch benachteiligt werden. Allerdings ist es nicht immer einfach zu ermitteln, wie hoch genau die eigentliche Vergütung gewesen wäre. Das gilt vor allem bei Vertrauenspersonen oder Betriebsratsmitgliedern, die schon sehr lange freigestellt sind.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war als Rettungssanitäter beim Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des ASB Hessen Anwendung. Der Arbeitnehmer erhielt neben der Vergütung auch die tarifliche Wechselschichtzulage, Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie eine Vergütung für Rufbereitschaften. Er wurde in den Betriebsrat gewählt und war seit Juni 2018 im Umfang von 50 Prozent seiner Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit freigestellt. Da er diese von Montag bis Freitag zu den üblichen Bürozeiten ausübte, zahlte der Arbeitgeber keine Zulagen und Zuschläge für die Freistellungszeit.