Das ArbZG gehört mit zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Sie als Betriebsrat, denn es betrifft wirklich alle Ihre Kollegen. Es legt generell fest, wann und wie lange die Kollegen höchstens arbeiten dürfen, und bald wird die Regierung den Punkt der digitalen Zeiterfassung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.
Allgemeine Ziele des ArbZG
Das ArbZG verfolgt grundlegend das Ziel, die Gesundheit und die Sicherheit der Kolleginnen und Kollegen sicherzustellen. Dies tut es, indem es momentan noch die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt und Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt. Bald soll diese starre Vorgabe zugunsten einer Wochenarbeitszeit von max. 48 Stunden aufgelöst werden.
- die max. 48-Stunden-Woche und momentan noch die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden (unter bestimmten Bedingungen können es auch 10 Stunden sein),
- die Mindestruhezeit von 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden,
- die Mindestpausenregelungen sowie
- die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen.
Die Nacht- und Schichtarbeit im ArbZG
§ 2 ArbZG Begriffsbestimmungen für die Nachtarbeit
- § 2 Abs. 3 ArbZG legt die Nachtzeit als die Zeit von 23:00–6:00 Uhr fest, mit der Ausnahme von Bäckereien und Konditoreien.
- Nachtarbeit verrichtet jeder Kollege, der mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit arbeitet (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
- Ihr Arbeitgeber muss die Arbeitszeit der Kollegen, die in Schicht arbeiten, nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen festlegen.
- Zudem darf die tägliche Arbeitszeit der Kollegen in der Nachtschicht 8 Stunden nicht überschreiten – wenn doch, dann nur in Ausnahmesituationen.
- Den Kollegen, die nachts arbeiten, steht vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu. Diese wird frühestens alle 3 Jahre wiederholt.
- Kollegen, die über 50 Jahre alt sind und nachts arbeiten, können sich einmal jährlich arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
- Für die Kollegen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Erziehungs- oder Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen nicht mehr in der Nachtschicht tätig sein können, muss der Arbeitgeber einen geeigneten Tagesarbeitsplatz anbieten.
- Als Betriebsrat sind Sie zu hören, wenn der Arbeitgeber aufgrund von betrieblichen Erfordernissen eine Umsetzung eines Kollegen von der Nachtschicht in die Tagschicht nicht ermöglicht. Hier können Sie Vorschläge unterbreiten.
- Die Kollegen haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen finanziellen oder zeitlichen Ausgleich für die Nachtarbeit.
- Weiterbildung und Qualifizierung müssen für Nachtarbeiter genauso wie für die anderen Kollegen ermöglicht werden.
Ihr Einfluss als Betriebsrat
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG haben Sie als Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte, wenn es um das Thema Arbeitszeiten geht. Dies sollten Sie, wenn es nicht schon tariflich geregelt ist, für eine Betriebsvereinbarung nutzen. Dazu gehört z. B., dass Sie mitbestimmen, wann die tägliche Arbeitszeit Ihrer Kollegen beginnt und endet, wie die Pausen sowie die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt sind, und bei der Aufstellung von Schichtplänen. Packen Sie das Thema Schicht kompetent an!