RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Das ArbZG: Gut informiert über die rechtliche Basis der Schichtarbeit

Arbeitszeit ist seit jeher ein Thema, das zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geführt hat. Daher hat der Gesetzgeber alles rund um das Thema umfangreich im ArbZG geregelt. Auch der Umgang mit Schichtarbeit, insbesondere der Nachtschicht, wird in diesem Gesetz festgelegt. Als Betriebsrat sollten Sie sich, auch losgelöst von dem Thema Schicht, mit dem ArbZG auseinandersetzen, zumal in der politischen Diskussion eine Reform dieses Gesetzes im Hinblick auf die maximale Wochenarbeitszeit angedacht ist.

Brigitte Ganzmann

21.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Das ArbZG gehört mit zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Sie als Betriebsrat, denn es betrifft wirklich alle Ihre Kollegen. Es legt generell fest, wann und wie lange die Kollegen höchstens arbeiten dürfen, und bald wird die Regierung den Punkt der digitalen Zeiterfassung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.

Allgemeine Ziele des ArbZG

Das ArbZG verfolgt grundlegend das Ziel, die Gesundheit und die Sicherheit der Kolleginnen und Kollegen sicherzustellen. Dies tut es, indem es momentan noch die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt und Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt. Bald soll diese starre Vorgabe zugunsten einer Wochenarbeitszeit von max. 48 Stunden aufgelöst werden.

Info: ArbZG – Kerninhalte

Das ArbZG schreibt Ihrem Arbeitgeber gewisse Mindestschutzbestimmungen vor. Dazu gehört im Besonderen

  • die max. 48-Stunden-Woche und momentan noch die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden (unter bestimmten Bedingungen können es auch 10 Stunden sein),
  • die Mindestruhezeit von 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden,
  • die Mindestpausenregelungen sowie
  • die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen.

Die Nacht- und Schichtarbeit im ArbZG

§ 2 ArbZG Begriffsbestimmungen für die Nachtarbeit

  • § 2 Abs. 3 ArbZG legt die Nachtzeit als die Zeit von 23:00–6:00 Uhr fest, mit der Ausnahme von Bäckereien und Konditoreien.
  • Nachtarbeit verrichtet jeder Kollege, der mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit arbeitet (§ 2 Abs. 4 ArbZG).

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

  • Ihr Arbeitgeber muss die Arbeitszeit der Kollegen, die in Schicht arbeiten, nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen festlegen.
  • Zudem darf die tägliche Arbeitszeit der Kollegen in der Nachtschicht 8 Stunden nicht überschreiten – wenn doch, dann nur in Ausnahmesituationen.
  • Den Kollegen, die nachts arbeiten, steht vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu. Diese wird frühestens alle 3 Jahre wiederholt.
  • Kollegen, die über 50 Jahre alt sind und nachts arbeiten, können sich einmal jährlich arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
  • Für die Kollegen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Erziehungs- oder Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen nicht mehr in der Nachtschicht tätig sein können, muss der Arbeitgeber einen geeigneten Tagesarbeitsplatz anbieten.
  • Als Betriebsrat sind Sie zu hören, wenn der Arbeitgeber aufgrund von betrieblichen Erfordernissen eine Umsetzung eines Kollegen von der Nachtschicht in die Tagschicht nicht ermöglicht. Hier können Sie Vorschläge unterbreiten.
  • Die Kollegen haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen finanziellen oder zeitlichen Ausgleich für die Nachtarbeit.
  • Weiterbildung und Qualifizierung müssen für Nachtarbeiter genauso wie für die anderen Kollegen ermöglicht werden.

Hinweis: Arbeitsmedizinische Untersuchung nutzen

Schichtarbeit schlaucht – nicht unbedingt in jungen Jahren, aber gerade die Kollegen, die schon länger im Schichtrhythmus sind, haben zunehmend Probleme. Umso wichtiger ist es, dass die Kollegen, die nachts arbeiten, die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung angeboten bekommen. Fragen Sie als Betriebsrat nach, wie das in Ihrem Betrieb geregelt ist.

Ihr Einfluss als Betriebsrat

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG haben Sie als Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte, wenn es um das Thema Arbeitszeiten geht. Dies sollten Sie, wenn es nicht schon tariflich geregelt ist, für eine Betriebsvereinbarung nutzen. Dazu gehört z. B., dass Sie mitbestimmen, wann die tägliche Arbeitszeit Ihrer Kollegen beginnt und endet, wie die Pausen sowie die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt sind, und bei der Aufstellung von Schichtplänen. Packen Sie das Thema Schicht kompetent an!

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Ich bin seit über 20 Jahren im Bereich Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement aktiv und seit Juni 2018 Chefredakteurin von „Arbeitsschutz & Gesundheitsmanagement für Betriebs­räte“. In meinem Hauptberuf arbeite ich als systemischer […]

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