LESERFRAGE

„Darf unser Dienstherr ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis aufnehmen?“

Frage: Ein Mitarbeiter scheidet zum 31.3.2025 aus der Dienststelle aus. Wir wissen, dass im Laufe seines Dienstverhältnisses schon mal gegen ihn ermittelt wurde. Das Verfahren ist eingestellt worden und hat auch keinen Einfluss bzw. Bezug zu seiner Arbeit. Da sich der Mitarbeiter und der Dienstherr aber nicht gerade grün sind, befürchten wir, dass der Dienstherr das Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis erwähnen wird. Wissen Sie, ob das erlaubt ist? Könnte unser Dienstherr das tun?

Maria Markatou

14.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Grundsatz: Nein, der Dienstherr darf das Ermittlungsverfahren nicht im Arbeitszeugnis aufführen

Maria Markatou: Ich kann Sie hier beruhigen.

Denn grundsätzlich ist die Erwähnung von Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis nicht erlaubt. Allerdings gibt es sehr strenge Ausnahmefälle von diesem Grundsatz, in denen die Erwähnung sogar angezeigt ist. Dies etwa, wenn es um den Schutz von Kindern geht. So war es auch im folgenden aktuellen Fall aus Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg, 23.1.2025, Az. 5 Ca 1465/24).

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