Der Grundsatz: Nein, der Dienstherr darf das Ermittlungsverfahren nicht im Arbeitszeugnis aufführen
Maria Markatou: Ich kann Sie hier beruhigen.
Denn grundsätzlich ist die Erwähnung von Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis nicht erlaubt. Allerdings gibt es sehr strenge Ausnahmefälle von diesem Grundsatz, in denen die Erwähnung sogar angezeigt ist. Dies etwa, wenn es um den Schutz von Kindern geht. So war es auch im folgenden aktuellen Fall aus Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg, 23.1.2025, Az. 5 Ca 1465/24).
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