Frage:
Im Arbeitsvertrag der meisten unserer Kollegen ist geregelt, dass diese im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU) am 3. Tag ein Attest vorzulegen haben. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss die AU erst ab dem 4. Tag vorgelegt werden. An welche Regelung haben sich unsere Kollegen zu halten?