Antwort: Arbeitgeber kann frühere Vorlage eines Attests verlangen
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat ein betroffener Arbeitnehmer Ihrem Arbeitnehmer nach dem EFZG (§ 5 EFZG) am darauffolgenden Tag, also am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Allerdings kann ein Arbeitgeber das auch früher als im Gesetz vorgesehen verlangen (§ 5 Abs. 1a S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 EFZG n. F.).
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