Frage:
Unser Arbeitgeber ist eine Reha-Klinik ohne Tarifvertrag. Er möchte den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern flexible Arbeitszeit ermöglichen. Konkret will er eine Flexizeit für Beschäftigte aus einzelnen Bereichen einführen. Hierzu gibt es die grundsätzliche Überlegung, den jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Dienstbeginn eine Stunde früher oder später zu erlauben. Das soll für Vollzeitkräfte gelten. Teilzeitkräften möchte er lediglich den früheren oder späteren Beginn von 30 Minuten erlauben. Ist das erlaubt? Zudem plant er eine Grenze von plus 30 Überstunden. Sind es am Ende des Jahres mehr als 30 Überstunden, die nicht eigenständig abgebaut wurden, sollen diese ersatzlos entfallen. Ist das rechtens?