IHRE FRAGEN AUS DER PRAXIS

Darf unser Arbeitgeber sein Weisungsrecht einem Dritten übertragen?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

21.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Unser Arbeitgeber arbeitet in verschiedenen Bereichen mit externen Dritten zusammen. Viele von diesen kommen immer wieder in unseren Betrieb, um bestimmte Arbeiten zu erledigen. Sie kennen unserer Kolleginnen und Kollegen aus der Belegschaft teilweise recht gut. Einer dieser Kollegen, der auch Zugriff auf die Systeme hat, fällt immer wieder dadurch auf, dass er Kolleginnen und Kollegen von uns zurechtweist, weil sie angeblich nicht richtig gearbeitet hätten. Darf er das?

Antwort: Es kommt maßgeblich auf die Einzelheiten an

Die Situation ist schwierig zu beurteilen, da es auf Einzelheiten ankommt, die sich aus Ihrer Schilderung so nicht ersehen lassen. In vielen Fällen ist das allerdings möglich. Grundsätzlich gilt Folgendes, was Ihnen bei der Einordnung helfen sollte: Das Weisungsrecht steht grundsätzlich Ihrem Arbeitgeber zu. Er kann im Rahmen der Unternehmensorganisation über das Weisungsrecht Aufgaben an Beschäftigte übertragen. Dazu zählt auch die Aufgabe, das Weisungsrecht für den Arbeitgeber gegenüber anderen Beschäftigten auszuüben. Das sind dann Führungskräfte und Vorgesetzte.

Weisungsbefugt ist jemand, der das Weisungsrecht nach § 106 GewO gegenüber anderen Beschäftigten ausüben kann. Ihr Arbeitgeber kann das Weisungsrecht also in gewissem Rahmen delegieren; allerdings ist in der Regel der direkte Vorgesetzte weisungsbefugt. Dabei handelt es sich normalerweise nicht um einen freien Mitarbeiter. Es gibt allerdings Fälle, in denen das auch möglich ist (z. B. freier Interims-Manager als Geschäftsführer). Mir scheint allerdings, als überschreite der freie Mitarbeiter im von Ihnen geschilderten Fall seine Grenzen.

Mein Tipp: Bitten Sie um ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber

Ich empfehle Ihnen, das Thema einmal mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Und zwar mit dem Ziel, durchzusetzen, dass der freie Mitarbeiter nicht selbstständig auf Ihre Kolleginnen und Kollegen zugehen kann, sondern entsprechende Anmerkungen im Zweifel gegenüber dem Vorgesetzten zu machen hat.

§ 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. …

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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