Frage: Unser Arbeitgeber arbeitet in verschiedenen Bereichen mit externen Dritten zusammen. Viele von diesen kommen immer wieder in unseren Betrieb, um bestimmte Arbeiten zu erledigen. Sie kennen unserer Kolleginnen und Kollegen aus der Belegschaft teilweise recht gut. Einer dieser Kollegen, der auch Zugriff auf die Systeme hat, fällt immer wieder dadurch auf, dass er Kolleginnen und Kollegen von uns zurechtweist, weil sie angeblich nicht richtig gearbeitet hätten. Darf er das?
Antwort: Es kommt maßgeblich auf die Einzelheiten an
Die Situation ist schwierig zu beurteilen, da es auf Einzelheiten ankommt, die sich aus Ihrer Schilderung so nicht ersehen lassen. In vielen Fällen ist das allerdings möglich. Grundsätzlich gilt Folgendes, was Ihnen bei der Einordnung helfen sollte: Das Weisungsrecht steht grundsätzlich Ihrem Arbeitgeber zu. Er kann im Rahmen der Unternehmensorganisation über das Weisungsrecht Aufgaben an Beschäftigte übertragen. Dazu zählt auch die Aufgabe, das Weisungsrecht für den Arbeitgeber gegenüber anderen Beschäftigten auszuüben. Das sind dann Führungskräfte und Vorgesetzte.
Weisungsbefugt ist jemand, der das Weisungsrecht nach § 106 GewO gegenüber anderen Beschäftigten ausüben kann. Ihr Arbeitgeber kann das Weisungsrecht also in gewissem Rahmen delegieren; allerdings ist in der Regel der direkte Vorgesetzte weisungsbefugt. Dabei handelt es sich normalerweise nicht um einen freien Mitarbeiter. Es gibt allerdings Fälle, in denen das auch möglich ist (z. B. freier Interims-Manager als Geschäftsführer). Mir scheint allerdings, als überschreite der freie Mitarbeiter im von Ihnen geschilderten Fall seine Grenzen.