Antwort: Wahrscheinlich greift das Direktionsrecht
Es klingt mir so, als wolle man dem Betroffenen (lediglich) die Verantwortung als Bereichsleiter entziehen. Er soll seine sonstigen Tätigkeiten aber wie gehabt weiter ausführen. Sollte das der Fall sein, spricht das für eine Entscheidung im Rahmen des Direktionsrechts. Diese könnte Ihr Arbeitgeber treffen, ohne Sie zu beteiligen. Lediglich wenn die Herabstufung mit einer Versetzung einhergehen würde und in Ihrem Betrieb in der Regel 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 95, 99 BetrVG), dann müssten Sie als Betriebsrat der Maßnahme zustimmen.
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