Antwort: Es kommt auf die Vertragsbedingungen an
Das Weisungsrecht erlaubt es Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit zu bestimmen (§ 106 GewO), wenn keine abweichenden Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart bzw. geregelt wurden. Es wäre hier deshalb zunächst zu prüfen, ob Ihr Arbeitgeber die Kollegin aufgrund seines Weisungsrechts anweisen könnte, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Dabei müsste er ihr – sehr wahrscheinlich – jedoch weiterhin das bisherige Gehalt zahlen. Eine Versetzung ist nicht so ohne Weiteres möglich. Bei einer Versetzung ist eine genaue Prüfung des Arbeitsvertrags erforderlich. In vielen Fällen findet sich eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag. Diese müsste allerdings rechtsgültig sein und bestimmten Anforderungen genügen. Als dritte Möglichkeit wäre zu prüfen, ob eine Degradierung per Änderungskündigung durchsetzbar ist. Das wird allerdings hier eher nicht der Fall sein.
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