Antwort: Keine Werbung in der Funktion als Betriebsrat
Die Werbung für die Gewerkschaft durch Betriebsratsmitglieder, die der Gewerkschaft angehören, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings sind die Kollegen bei ihrer Amtsübung durch § 75 Abs. 1 BetrVG zur verbandspolitischen Neutralität verpflichtet und dürfen ihre Amtsstellung daher nicht benutzen, um neue Mitglieder zu werben.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Urteilsdienst für den Betriebsrat’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- relevanten Urteilen und Neuerungen für Ihre Betriebsratsarbeit – praxisnah und leicht verständlich aufbereitet
- konkrete Checklisten, wo Sie als Betriebsrat gefordert sind
- unverzichtbaren Praxis-Tipps für den Umgang mit Ihren Kollegen und Ihrem Arbeitgeber
