Arbeitnehmerin verlangt Abgeltung für Urlaub
Eine Arbeitnehmerin war von Februar 2009 bis November 2020 bei ihrem Arbeitgeber als Therapeutin angestellt. Für ihre Beschäftigung erhielt sie 3.700 € monatlich. Ihr arbeitsvertraglicher Jahresurlaub betrug 29 Arbeitstage.
Ab August 2015 befand sich die Beschäftigte zunächst in Mutterschutz und später in Elternzeit. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch einen Urlaubstag für das Jahr 2015.
Die Arbeitnehmerin ging nahtlos vom Mutterschutz in Elternzeit über. Daran schloss sich dann wiederum nahtlos ein neuer Mutterschutz an, da die Arbeitnehmerin ein zweites Kind bekam. Nach dem Ablauf dieses Mutterschutzes ging die Beschäftigte wieder nahtlos in Elternzeit über. Und zwar bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2020, zu dem es aufgrund einer Kündigung der Arbeitnehmerin im Juli 2020 gekommen war. Zu diesem Zeitpunkt endete auch die zweite Elternzeit.
Arbeitnehmerin fordert Urlaubsabgeltung
Im Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2015 bis 2020 in Höhe von beinahe 25.000 €. Das begründete sie damit, dass ihr der volle nicht genommene Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2020 zustehe. Die Ansprüche seien während der Mutterschutz- und Elternzeiten in voller Höhe entstanden. Nun, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, könne der Arbeitgeber diese nicht mehr kürzen. Da die entsprechenden Ansprüche weder verfallen noch verjährt seien, habe der Arbeitgeber sie mit der gewöhnlichen Vergütung abzugelten.
Arbeitgeber beruft sich auf Kürzung
Der Arbeitgeber sah das anders. Seiner Ansicht nach stand der Arbeitnehmerin kein Urlaub mehr zu. Sie habe deshalb auch keinen Abgeltungsanspruch. Er verweigerte der ehemaligen Beschäftigten die Zahlung.
In seiner Begründung berief er sich darauf, dass der jeweilige Jahresurlaub nach § 17 Abs. 1 BEEG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden könne.
Im Weiteren trug er zudem noch vor, dass sich der Urlaubsanspruch, selbst wenn er dem Grunde nach noch bestehen sollte, auf 0 € errechne, weil die Arbeitnehmerin im Referenzzeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) keinerlei Verdienst erzielt habe und ihr elternzeitbedingter Arbeitsausfall auch nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unverschuldet sei.
Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt
Das Gericht gab der Arbeitnehmerin recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmerin nach § 7 Abs. 4 BUrlG, § 17 Abs. 3 BEEG ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 146 Arbeitstagen zustehe.
Das begründeten sie u. a. damit, dass der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sei, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Dies gelte nach § 17 Abs. 3 BEEG auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt werde. Die Voraussetzungen für die Abgeltung seien hier erfüllt. Denn ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche bestehen, die nicht mehr erfüllt werden können, weil das Arbeitsverhältnis beendet sei. So sei es hier gewesen.