RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Darf der Arbeitgeber nachträglich kürzen?
Kann bislang nicht genommener Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer den Urlaub ausbezahlen. Nach § 17 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt der Anspruch auf Abgeltung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Konkret hat es entschieden, dass der Urlaub nicht mehr gekürzt werden dürfe, sobald er in einen rechtmäßigen Abgeltungsanspruch übergegangen sei (BAG, 16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23).
Friederike Becker-Lerchner
02.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitnehmerin verlangt Abgeltung für Urlaub
Eine Arbeitnehmerin war von Februar 2009 bis November 2020 bei ihrem Arbeitgeber als Therapeutin angestellt. Für ihre Beschäftigung erhielt sie 3.700 € monatlich. Ihr arbeitsvertraglicher Jahresurlaub betrug 29 Arbeitstage.
Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.
Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!