Aktuelle Rechtsprechung

Darf der Arbeitgeber nachträglich den Urlaub kürzen?

Kann bislang nicht genommener Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer den Urlaub ausbezahlen. Nach § 17 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt der Anspruch auf Abgeltung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Konkret hat es entschieden, dass der Urlaub nicht mehr gekürzt werden dürfe, sobald er in einen rechtmäßigen Abgeltungsanspruch übergegangen sei (BAG, 16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23).

Friederike Becker-Lerchner

18.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer verlangt Abgeltung für Urlaub

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war von Februar 2009 bis November 2020 bei ihrem Arbeitgeber als Therapeutin angestellt. Für ihre Beschäftigung erhielt sie 3.700 € monatlich. Ihr arbeitsvertraglicher Jahresurlaub betrug 29 Arbeitstage. Ab August 2015 befand sich die Beschäftigte zunächst in Mutterschutz und später in Elternzeit. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch einen Urlaubstag für das Jahr 2015. Die Arbeitnehmerin ging nahtlos vom Mutterschutz in Elternzeit über. Daran schloss sich dann wiederum nahtlos ein neuer Mutterschutz an, da die Arbeitnehmerin ein zweites Kind bekam. Nach dem Ablauf dieses Mutterschutzes ging die Beschäftigte wieder nahtlos in Elternzeit über. Und zwar bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2020, zu dem es aufgrund einer Kündigung der Arbeitnehmerin im Juli 2020 gekommen war. Zu diesem Zeitpunkt endete auch die zweite Elternzeit.

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