Unabhängig von der Zustimmung des Mitarbeiters erfahren Sie und der Betriebsrat von Mitarbeitern, für die ein BEM ansteht. Im Idealfall liefert Ihnen Ihr Arbeitgeber alle nötigen Daten zu schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern. Für das BEM der anderen Beschäftigten liefert Ihnen der Betriebsrat die Angaben.
ACHTUNG
Dieser Informationsfluss wurde von der Rechtsprechung für datenschutzrechtlich unbedenklich erklärt. Er ist notwendig, damit die Beteiligten ihre Aufgaben erledigen können. Für das weitere BEM sollten Sie den Umgang mit den Daten aber genau regeln. Das gilt umso mehr, als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Regelungen vorgeben, die jedes Unternehmen betreffen. An den Beschäftigten ist ein Hinweis wichtig, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis „zwingend erforderlich“ ist, um ein zielführendes, der Gesundheit des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten erhoben und gespeichert werden. Der Mitarbeiter soll die Belehrung mit Datum unterschreiben.