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Cocktailkurse sind keine berücksichtigungsfähige Vorbeschäftigungszeit

Bei der korrekten Eingruppierung und damit der korrekten Besoldung kommt es auch auf berücksichtigungsfähige Vorbeschäftigungszeiten an. Hat etwa ein Lehrer schon Lehrerfahrung an anderer Stelle sammeln können, z. B. als Freiberufler bei der VHS, können ihm diese Zeiten für seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst anerkannt werden. Stufenlaufzeiten können so schneller erreicht werden. Doch nicht jede Vorbeschäftigung ist berücksichtigungsfähig (Verwaltungsgericht Aachen, 20.1.2025, Az. 1 K 2377/23).

Maria Markatou

14.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Realschullehrer aus der Städteregion Aachen hatte geklagt. Er war der Meinung, dass er anzuerkennende Vordienstzeiten habe, daher müsse er eine höhere Besoldung erhalten. Der Lehrer hatte Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe Cocktailschulungen gegeben.

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