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Chronische Beschwerden? Nur bei nachweisbarem Zusammenhang gibt es Geld

Wer unter den Spätfolgen eines Arbeitsunfalls leidet, hofft oft auf langfristige Leistungen der Berufsgenossenschaft. Doch ein Anspruch besteht nur, wenn es einen konkreten und nachweisbaren Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden gibt. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg nun noch einmal betont – mit Folgen auch für die Praxis der Schwerbehindertenvertretung (Urt. v. 27.1.2025, Az. L 1 U 2398/23).

Arno Schrader

21.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin, die bereits mehrfach wegen verschiedener Vorerkrankungen länger arbeitsunfähig gewesen war, erlitt im Mai 2017 einen Arbeitsunfall. Beim Zusammenstoß mit einem Rollcontainer zog sie sich eine Prellung des linken Sprunggelenks sowie eine Mittelfußprellung zu. In der Folge verschlimmerte sich vorübergehend ihr bereits bekanntes Leiden, ein sogenanntes Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS), das für chronische und schwer therapierbare Schmerzen bekannt ist.

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