Streit beim BGH
Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Personalrat beim Bundesgerichtshof (BGH) und der Präsidentin des BGH über die ordnungsgemäße Einleitung von Mitbestimmungsverfahren. Beim BGH gibt es neben dem Personalrat auch einen Richterrat. Treffen Maßnahmen sowohl die richterlich als auch die nichtrichterlich Beschäftigten, können deshalb unterschiedliche Beteiligungsrechte betroffen sein. Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sieht für bestimmte gemeinsame Angelegenheiten eine besondere Form der Zusammenarbeit vor. Nach § 53 Abs. 1 DRiG kann der Richterrat Mitglieder in den Personalrat entsenden, wenn eine sogenannte gemeinsame Angelegenheit vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen entscheidet der Personalrat in einer entsprechend erweiterten Zusammensetzung. Berührt eine Angelegenheit dagegen den besonderen Status der Richter und damit ihre richterliche Unabhängigkeit, bleibt es bei einer getrennten Beteiligung von Richterrat und Personalrat.