SCHWERPUNKTTHEMA

BVerwG konkretisiert Pflichten des Dienstherrn

Mitbestimmungsverfahren gehören zum Kern Ihrer Arbeit. In der Praxis kommt es dabei immer wieder zu der Frage, ob die Dienststellenleitung Sie als Gremium tatsächlich ordnungsgemäß beteiligt hat oder ob sie lediglich über eine geplante Maßnahme informiert. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu wichtige Grundsätze aufgestellt (24.4.2026, Az. 5 P 4.24).

Maria Markatou

12.10.2026 · 6 Min Lesezeit

Streit beim BGH

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Personalrat beim Bundesgerichtshof (BGH) und der Präsidentin des BGH über die ordnungsgemäße Einleitung von Mitbestimmungsverfahren. Beim BGH gibt es neben dem Personalrat auch einen Richterrat. Treffen Maßnahmen sowohl die richterlich als auch die nichtrichterlich Beschäftigten, können deshalb unterschiedliche Beteiligungsrechte betroffen sein. Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sieht für bestimmte gemeinsame Angelegenheiten eine besondere Form der Zusammenarbeit vor. Nach § 53 Abs. 1 DRiG kann der Richterrat Mitglieder in den Personalrat entsenden, wenn eine sogenannte gemeinsame Angelegenheit vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen entscheidet der Personalrat in einer entsprechend erweiterten Zusammensetzung. Berührt eine Angelegenheit dagegen den besonderen Status der Richter und damit ihre richterliche Unabhängigkeit, bleibt es bei einer getrennten Beteiligung von Richterrat und Personalrat.

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