Der Fall:
Geklagt hatten Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtschichten arbeiteten. Denn nach den auf ihre Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträgen gab es einen Zuschlag in Höhe von „nur“ 25 % für regelmäßige Nachtarbeit und 50 % für die Arbeitnehmer, die außerhalb von Schichtdiensten nur gelegentlich nachts arbeiten. Die Arbeitnehmer zogen bis vor das BAG und bekamen dort sogar recht. Die Tarifverträge wurden für unwirksam erklärt, mit der Folge, dass die Arbeitgeber nun höhere Zuschläge zahlen mussten. Die Arbeitgeber ließen sich das nicht gefallen und zogen vor das BVerfG.