Der Fall: Im Dezember 2019 versandte das BMI ein Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden. Zulagen für Tarifbeschäftigte wurden darin neu geordnet. Zulagen sollten auch Beamte und Soldaten erhalten (entsprechend § 42b des Bundesbesoldungsgesetzes). Das BMI übersandte das Rundschreiben im Januar 2020 auch an das Bundespolizeipräsidium und die nachgeordneten Behörden. Der Bundespolizeihauptpersonalrat rügte eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei Fragen der Lohngestaltung. Der Fall landete vor Gericht.
Ressortübergreifende Maßnahmen schließen Mitbestimmung aus
Die Entscheidung: Der Hauptpersonalrat verlor vor Gericht. Voraussetzung für das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestands ist, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle handelt. Hier liegt aber ein ressortübergreifendes Handeln, also ein Handeln über den eigenen Geschäftsbereich hinaus vor. Daher liegt hier im Fall auch kein Mitbestimmungstatbestand für den Hauptpersonalrat der Bundespolizei vor.