Urteile und Recht

Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechtefreigestellter Betriebsräte

In einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht (BAG) unlängst zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, wie ein freigestellter Betriebsrat zu vergüten ist und wer eine fehlerhafte Vergütung zu beweisen hat (BAG, Urt. v. 20.3.2025, Az. 7 AZR 46/240). Für Sie als freigestellte Schwerbehindertenvertretung gilt dieses Urteil entsprechend. Denn die Regelungen über Ihre Vergütung sind analog anzuwenden.

Arno Schrader

20.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit 1984 als Anlagenführer bei einem großen Automobilhersteller beschäftigt. Zudem war er seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Anfang des Jahres 2003 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass sein Gehalt entsprechend dem Gehalt angehoben würde, das mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung bekommen würden. So wurde auch in den Folgejahren verfahren. Später jedoch überprüfte der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers. Das brachte ihn zu der Erkenntnis, dass die tarifliche Vergütungsstufe ES 18 die richtige Vergütungsstufe für den Arbeitnehmer und freigestellten Betriebsrat war und nicht die Stufe ES 20, die zunächst festgelegt worden war und entsprechend mehr Gehalt bedeutete. Der Arbeitgeber forderte daraufhin für die Zeit von Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Arbeitnehmer dann sein Entgelt entsprechend der Vergütungsstufe ES 17, also einer noch niedrigeren Stufe. Seit März 2023 wurde er entsprechend ES 18 vergütet. Der Arbeitnehmer forderte daraufhin ein Gehalt entsprechend der Vergütungsstufe ES 20 und klagte.

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