RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen

Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Kolleginnen und Kollegen im Normalfall nur innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt grundsätzlich auf für schwangere Kolleginnen. Lediglich wenn eine Mitarbeiterin unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von 2 Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein. Denn das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG zuzulassen ist, wenn eine Kollegin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bestehenden Schwangerschaft erhält (3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24).

Friederike Becker-Lerchner

01.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber kündigt Beschäftigungsverhältnis von Arbeitnehmerin

Der Arbeitgeber, eine Arztpraxis, kündigte das Arbeitsverhältnis seiner Behandlungsassistentin am 14.5.2022 ordentlich zum 30.6.2022. Das Kündigungsschreiben ging der Arbeitnehmerin am selben Tag zu. Am 29.5.2022 führte die Gekündigte einen Schwangerschaftstest durch, der positiv ausfiel. Sie informierte daraufhin umgehend ihren Arbeitgeber. Parallel dazu bemühte sie sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt. Den erhielt sie jedoch erst für den 17.6.2022.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!