Arbeitgeber kündigt Beschäftigungsverhältnis von Arbeitnehmerin
Der Fall: Der Arbeitgeber, eine Arztpraxis, kündigte das Arbeitsverhältnis seiner Behandlungsassistentin am 14.5.2022 ordentlich zum 30.6.2022. Das Kündigungsschreiben ging der Arbeitnehmerin am selben Tag zu. Am 29.5.2022 führte die Gekündigte einen Schwangerschaftstest durch, der positiv ausfiel. Sie informierte daraufhin umgehend ihren Arbeitgeber. Parallel dazu bemühte sie sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt. Den erhielt sie jedoch erst für den 17.6.2022. Die Gynäkologin bestätigte die Schwangerschaft und berechnete den voraussichtlichen Geburtstermin für den 2.2.2023. Durch Rückrechnung um 280 Tage wurde der Beginn der Schwangerschaft auf den 28.4.2022 datiert.
Arbeitnehmerin beantragt nachträgliche Zulassung
Am 13.6.2022 reichte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Am 21.6.2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17.6.2022 festgestellte Schwangerschaft in der ca. 7. + 1 Schwangerschaftswoche bestätigte. Die Arbeitnehmerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen sei. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass die Vorschrift nicht einschlägig sei. Das begründete er damit, dass die Arbeitnehmerin das Ergebnis des positiven Schwangerschaftstests bereits während der regulären Klagefrist kannte. Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht.
Kündigungsschutzklage muss nachträglich zugelassen werden
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Kündigung der Arbeitnehmerin wegen Verstoßes gegen das Kündigungsschutzverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz unwirksam sei. Es räumte zwar ein, dass die Klagefrist nicht gewahrt worden war, entschied insoweit allerdings, dass die Klage nachträglich zuzulassen sei. Das begründeten die Richter damit, dass die Arbeitnehmerin erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt habe. Denn ein Schwangerschaftstest sei insoweit zu unzuverlässig. Er habe die Kenntnis nicht vermitteln können. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Arzttermin erst relativ spät nach der Durchführung des Schwangerschaftstests stattgefunden hatte, äußerte sich das Gericht. Es stellte klar, dass der Arbeitnehmerin nicht anzulasten sei, dass sich den Arzttermin verzögert habe.