AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen
Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Kolleginnen und Kollegen im Normalfall nur binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt grundsätzlich auch für schwangere Kolleginnen. Lediglich wenn eine Mitarbeiterin unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von 2 Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG zuzulassen ist, wenn eine Kollegin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bestehenden Schwangerschaft erhält (BAG, 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24).
Friederike Becker-Lerchner
02.05.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitgeber kündigt Beschäftigungsverhältnis von Arbeitnehmerin
Der Fall: Der Arbeitgeber, eine Arztpraxis, kündigte das Arbeitsverhältnis seiner Behandlungsassistentin am 14.5.2022 ordentlich zum 30.6.2022. Das Kündigungsschreiben ging der Arbeitnehmerin am selben Tag zu. Am 29.5.2022 führte die Gekündigte einen Schwangerschaftstest durch, der positiv ausfiel. Sie informierte daraufhin umgehend ihren Arbeitgeber. Parallel dazu bemühte sie sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt. Den erhielt sie jedoch erst für den 17.6.2022. Die Gynäkologin bestätigte die Schwangerschaft und berechnete den voraussichtlichen Geburtstermin für den 2.2.2023. Durch Rückrechnung um 280 Tage wurde der Beginn der Schwangerschaft auf den 28.4.2022 datiert.
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