Duschzeiten = Arbeitszeiten?

Bundesarbeitsgericht sagt, wann Duschzeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören

Für Menschen im Büro kommt das Duschen während der Arbeitszeit nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Das sieht gerade in gewerblichen Berufen ganz anders aus. Endlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, unter welchen Voraussetzungen Duschzeiten zur vergütungspflichtigen Arbeit gehören (23.4.2024, Az. 5 AZR 212/23).

Maria Markatou

11.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Containermechaniker war seit dem Jahr 2008 für eine Arbeitgeberin tätig. Neben seiner eigentlichen Arbeit, die das sog. „In-Ordnung-Bringen“ von Containern umfasst, gehört auch – wenn erforderlich – das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung. Nach der Arbeit ging der Mechaniker zurück zum Umkleideraum und wusch oder duschte sich. Die verunreinigte Arbeitskleidung ließ er auf Anweisung der Arbeitgeberin im Betrieb zur Reinigung. Danach begab er sich zum Zeiterfassungsterminal und gab weisungsgemäß die von der Arbeitgeberin bestimmte Uhrzeit des Endes der Schicht ein – ohne den Weg zur Umkleide, die Umkleide- und die Duschzeiten zu erfassen. Dann verließ er den Betrieb.

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