In § 179 Abs. 8 Satz 3 SGB IX ist von einer Bürokraft „in erforderlichem Umfang“ die Rede. Leider lässt der Gesetzgeber offen, was unter „erforderlich“ zu verstehen ist. Bei der Überlegung, ob Sie Unterstützung bei Schreibarbeiten benötigen, dürfen Sie sich am Betriebsverfassungsgesetz orientieren.
Stellen Sie sich danach folgende Frage: Benötige ich eine Bürokraft, damit ich (oder ggf. die Stellvertreter) bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände meine Aufgabe sachgerecht erfüllen kann? Ihnen steht dabei ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Bedenken Sie: Gute SBV-Arbeit benötigt gute Arbeitsbedingungen. Entscheidend ist in erster Linie der tatsächliche Arbeitsanfall. Eine Rolle spielt außerdem unter Umständen Ihre eigene Schwerbehinderung. Gibt es allein schon deshalb Unterstützungsbedarf, brauchen Sie sich über die Argumentation im Hinblick auf den Arbeitsaufwand keine Gedanken mehr zu machen.
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