Sie dürfen grundsätzlich nur Sachmittel verlangen
Geht es um Büroausstattung, Räume oder Ähnliches, also um Ihren Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG, haben Sie „nur“ einen Überlassungsanspruch. Der Übersicht unten können Sie entnehmen, was Ihr Arbeitgeber zahlen muss.
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