AGG

Bloße Zweifel reichen nicht für Verdacht auf AGG-Hopping

Dienststellenleitungen dürfen im Einstellungsverfahren nicht diskriminieren, das ist klar. Manchmal ist es aber gar nicht die Dienststellenleitung, die sich unredlich verhält, sondern der Bewerber selbst.

Maria Markatou

08.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein schwerbehinderter Mann aus dem südlichen Sachsen bewarb sich auf eine Stelle als Mitarbeiter für Grünpflege unter anderem einer Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern. Der Mann aus Sachsen hatte eine Ausbildung als Facharbeiter für Fleischerzeugnisse bei der DDR-Kette Konsum gemacht und dort über viele Jahre gearbeitet. Als der Mann keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhielt, verlangte er eine Entschädigung nach dem AGG.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!