Praxiswissen

Binden Sie Ihre Kollegen aus der JAV ein

Die JAV-Mitglieder sind nicht automatisch Mitglieder in Ihrem Gremium. Das sind 2 voneinander unabhängige Gremien. Aber damit die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden auch von Ihnen ausreichend gekannt und berücksichtigt werden, haben die Kollegen aus der JAV das Recht, an Ihren Sitzungen teilzunehmen (§ 67 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Friederike Becker-Lerchner

01.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Die JAV-Mitglieder sind nicht automatisch Mitglieder in Ihrem Gremium. Das sind 2 voneinander unabhängige Gremien. Aber damit die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden auch von Ihnen ausreichend gekannt und berücksichtigt werden, haben die Kollegen aus der JAV das Recht, an Ihren Sitzungen teilzunehmen (§ 67 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Die JAV hat das Recht,

  • zu jeder Sitzung Ihres Gremiums im Rahmen des allgemeinen Teilnahmerechts einen Vertreter zu schicken (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
  • als gesamte JAV ein besonderes Teilnahmerecht auszuüben und bei solchen Tagesordnungspunkten von Betriebsratssitzungen mit allen Mitgliedern der JAV beraten
  • in Sitzungen dabei zu sein, bei denen es um die Angelegenheiten und Interessen der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden geht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Beteiligen Sie Ihre JAV bei der Beratung und Beschlussfassung.

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