Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte ein Betriebsgelände von 33.000 qm mit einer Betriebshalle von 15.000 qm. Der Arbeitgeber hatte 34 Videokameras aufgestellt, die meisten davon zeichnen 24 Stunden am Tag mit einer Speicherdauer von 48 Stunden auf. Die Bilder können live ausgewertet werden. An jeder Zugangstür wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Im Rahmen eines Rechtsstreits hatte sich der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter verpflichtet, Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere über Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Dieser Verpflichtung kam der Arbeitgeber aber nicht nach.
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Big Brother gibt es nicht mit Ihnen
Immer wieder kommt es in Dienststellen zu Videoüberwachungen – mal, um Diebstählen auf den Grund zu gehen, oder auch, um Mitarbeiter zu schützen. Aber bei allem Verständnis: Eine permanente Überwachung geht zu weit! Ganz zu Recht musste ein Arbeitgeber dafür tief in die Tasche greifen (Landesarbeitsgericht Hamm, 28.5.2025, Az. 18 SLa 959/24).