RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Bewerber muss nicht eingeladen werden

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Eine entsprechende Pflicht besteht allerdings in der Regel nur für öffentliche Arbeitgeber. Und zwar auch nicht, wenn die Arbeitnehmer zudem einen Schwerbehinderten-Status innehaben. Ein abgelehnter Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (6.8.2024, Az. 6 SLa 257/24).

Friederike Becker-Lerchner

06.01.2025 · 2 Min Lesezeit

67-jähriger schwerbehinderter Bewerber wird nicht eingeladen

Der Fall: Der Bewerber, ein 67-jähriger Mann mit Schwerbehinderten-Status, bewarb sich im Jahr 2023 auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der Verwaltung eines kommunalen Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sagte ihm ab, da er bereits die Regelaltersgrenze überschritten hatte. Das missfiel dem Bewerber – vor allem wurmte ihn, dass er nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Er beschwerte sich beim Arbeitgeber und forderte eine Entschädigung nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese begründete er damit, dass er wegen seines Alters und seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei.

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