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Bewerber für die Bundespolizei darf nicht wegen eines Gendefekts ausgeschlossen werden

Ein Mann wollte in den mittleren Vollzugsdienst der Polizei. Genetisch bedingt hatte er ein erhöhtes Thromboserisiko. Daher wurde er von der Behörde vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Dagegen zog er erfolgreich vor das Verwaltungsgericht (VG) Aachen (Urt. v. 26.2.2025, Az. 1 K 1304/23).

Arno Schrader

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall

Ein junger Mann bewarb sich bei der Bundespolizeiakademie. Bei ihm wurde allerdings eine sogenannte Faktor-V-Leiden-Mutation diagnostiziert. Dabei handelt es sich um einen angeborenen Gendefekt, bei dem es zu Störungen der Blutgerinnung kommt und der mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht. Deshalb wurde er von dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und zog vor das VG.

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