AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Beweiswert kann erschüttert sein

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist sehr hoch und nicht leicht zu erschüttern. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das zumindest für alle in der Europäischen Union ausgestellten AU gilt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Beweiswert einer in einem Nicht-EU-Land ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingegen erschüttert sein, wenn nach der umfassenden Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet in Ordnung sein mögen, insgesamt jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AU. Das hat das BAG kürzlich entschieden (15.1.2025, Az. 5 AZR 284/24).

Friederike Becker-Lerchner

14.02.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeiter legt Arbeitgeber mehrfach AU aus Tunesien vor

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Lagerarbeiter, hatte sich bei seinem Arbeitgeber in den Jahren 2017, 2019 und 2020 jeweils im Anschluss an einen mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt in Tunesien arbeitsunfähig krankgemeldet. Im Jahr 2022 teilte er seinem Arbeitgeber seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit E-Mail vom 7.9.2022 – 2 Tage vor dem geplanten Ende des Urlaubs – mit. Er fügte der E-Mail das auf Französisch ausgestellte Attest eines tunesischen Arztes bei. Danach litt der Lagerarbeiter unter „schweren Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelsäulenkanal“. Die Verordnung sagte zudem aus, dass der Beschäftigte 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30.9.2022 benötige. Während dieser Zeit durfte er laut Attest nicht reisen.

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