Arbeiter legt Arbeitgeber mehrfach AU aus Tunesien vor
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Lagerarbeiter, hatte sich bei seinem Arbeitgeber in den Jahren 2017, 2019 und 2020 jeweils im Anschluss an einen mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt in Tunesien arbeitsunfähig krankgemeldet. Im Jahr 2022 teilte er seinem Arbeitgeber seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit E-Mail vom 7.9.2022 – 2 Tage vor dem geplanten Ende des Urlaubs – mit. Er fügte der E-Mail das auf Französisch ausgestellte Attest eines tunesischen Arztes bei. Danach litt der Lagerarbeiter unter „schweren Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelsäulenkanal“. Die Verordnung sagte zudem aus, dass der Beschäftigte 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30.9.2022 benötige. Während dieser Zeit durfte er laut Attest nicht reisen.
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