AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Beweislast kann erschüttert sein

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist sehr hoch und nicht leicht zu erschüttern. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das zumindest für alle in der Europäischen Union (EU) ausgestellten AU gilt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann der Beweiswert einer in einem Nicht-EU-Land ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingegen erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AU. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (15.1.2025, Az. 5 AZR 284/24).

Friederike Becker-Lerchner

30.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeiter legt Arbeitgeber mehrfach AU aus Tunesien vor

Der Arbeitnehmer, ein Lagerarbeiter, hatte sich bei seinem Arbeitgeber in den Jahren 2017, 2019 und 2022 jeweils im Anschluss an einen mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt in Tunesien arbeitsunfähig krankgemeldet. Im Jahr 2022 teilte er seinem Arbeitgeber seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit E-Mail vom 7.9.2022, also 2 Tage vor dem geplanten Ende des Urlaubs, mit. Er fügte der E-Mail das in französischer Sprache gehaltene Attest eines tunesischen Arztes bei. Danach litt der Lagerarbeiter unter „schweren Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelsäulenkanal“.

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