AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Betriebsvereinbarung wirksam: Weniger Weihnachtsgeld für Streikteilnehmer

Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld kürzen, wenn diese fehlen, weil sie z. B. an einem Streik teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass hierzu eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Im vorliegenden Fall war das eine Betriebsvereinbarung. Diese hielt das Arbeitsgericht Offenbach für wirksam (28.8.2025, Az. 10 Ca 57/25).

Friederike Becker-Lerchner

06.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitgeber kürzt das Weihnachtsgeld

Der Fall: Der Arbeitgeber kürzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Fehlzeiten das tariflich vorgesehene Weihnachtsgeld um 1/60 pro Streiktag. Die Fehlzeiten waren entstanden, weil diese an einem Streik teilgenommen hatten. Sein Verhalten begründete der Arbeitgeber mit einer im Betrieb existierenden Betriebsvereinbarung, die ihm die Kürzung erlaubte. Konkret regelte diese eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung.

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